Zementgebundene Spanplatten – die Baustelle hat sich verändert

Noch vor wenigen Jahren bestanden Attiken überwiegend aus Mauerwerk oder Holzunterkonstruktionen. Heute werden auf vielen Baustellen zementgebundene Spanplatten eingesetzt, die gleichzeitig als Deckenrandabschalung und in weiterer Folge als Befestigungsuntergrund für die Attikaabdeckung dienen.

Dieser Untergrund wird nun erstmals ausdrücklich in der ÖNORM B 3521 berücksichtigt.

Unter den Saumstreifen ist nun eine geeignete Trennlage, beispielsweise eine bituminöse Trennlage, vorzusehen. Diese dient zum Schutz vor möglichen schädigenden Einflüssen des Untergrundes auf das Metall und gleicht gleichzeitig kleinere Unebenheiten sowie z.B. Schraubenköpfe der Befestigung aus. Dadurch werden spätere Abzeichnungen auf der sichtbaren Attikaabdeckung deutlich reduziert.

Warum plötzlich nur noch 12 Befestigungsmittel?

Während die Vorgängernorm noch 20 Befestigungsmittel pro Laufmeter vorsah, fordert die neue ÖNORM auf Holzunterkonstruktionen nur noch 12 Schrauben oder Nägel in zwei versetzten Reihen.

Auf den ersten Blick wirkt diese Reduzierung ungewöhnlich.

Wer jedoch regelmäßig mit Schäden zu tun hat, erkennt schnell den Hintergrund. In der Praxis ist meist nicht die Anzahl der Schrauben oder Nägel entscheidend. Häufiger liegt die Ursache in ungeeigneten oder unzureichend tragfähigen Befestigungsuntergründen. Mehr Schrauben oder Nägel können einen ungeeigneten Untergrund nicht ersetzen.

Die Tabelle, die viele falsch verstehen

Mit der neuen Norm erhalten Saum- und Patentsaumstreifen erstmals eine eigene Bemessungstabelle.

Entscheidend sind lediglich zwei Punkte:

Wie breit wird die Attika?

Wie weit ragt der Saumstreifen über die letzte Befestigungsreihe hinaus?

Für die meisten Baustellen genügt deshalb eine einfache Faustregel.

Wird die Unterkonstruktion bis knapp an die fertige Fassadenfläche geführt und beträgt der Tropfkantenüberstand ca. 4cm, liegt die freie Auskragung des Saumstreifens in der Regel unter 10 cm. Das bedeutet, bei Attikaabdeckungen bis 50 cm genügt in der Regel die Standardmaterialdicke des Saumstreifens. Bei Abdeckbreiten von mehr als 50 cm bis 70 cm sollte bei einer Auskragung bis 10 cm bereits die nächsthöhere handelsübliche Materialdicke gewählt werden.

Warum ändern sich die Stoßverbindungen ab 60 cm?

Bis zu einer Abdeckbreite von 60 cm übernimmt der Saumstreifen einen wesentlichen Teil der Aussteifung der Attikaabdeckung. Mit zunehmender Abdeckbreite steigen die Beanspruchungen der Konstruktion. Ab einer Abdeckbreite von mehr als 60 cm sind, daher aussteifendere Stoßverbindungen erforderlich. Überschubleisten und Unterlagsprofile sind für diesen Anwendungsbereich nach der ÖNORM B 3521 nicht mehr vorgesehen.

3 Meter sind keine Höchstgrenze

Die Norm nennt bei Attikaabdeckungen bis 50 cm Breite Teillängen von in der Regel bis 3 m. Die Norm verbietet längere Attikaabdeckungen keineswegs. Entscheidend ist vielmehr, ob die Konstruktion die thermischen Längenänderungen dauerhaft aufnehmen kann.

Entscheidend ist daher nicht die Frage, wie lang eine Attika ausgeführt werden darf, sondern welche Stoßverbindung die zu erwartenden thermischen Längenänderungen aufnehmen kann.

Eine beispielsweise 12 m lange Attikaabdeckung kann durchaus funktionieren, wenn Stoßverbindungen und Befestigung entsprechend geplant und ausgeführt werden. Solche Bauteillängen sind in der Praxis jedoch eher die Ausnahme. Entscheidend ist, dass die Stoßverbindung die zu erwartenden thermischen Längenänderungen dauerhaft aufnehmen kann.

Mindestmaterialdicken der Mauerabdeckungen

Auch bei Tabelle 11 lohnt sich ein genauer Blick. Die Materialdicken ändern sich erst ab einer Abdeckbreite von mehr als 50 cm in Abhängigkeit vom Basiswindgeschwindigkeitsdruck. Bei den auf Baustellen am häufigsten vorkommenden Attikaabdeckungen bis 50 cm ergeben sich aus den Tabellenwerten hinsichtlich der Materialdicke daher in der Regel keine Änderungen. Unabhängig davon gilt: Werden größere Teillängen als die Regelausführung gewählt, sind Befestigung, Stoßverbindungen und gegebenenfalls auch die Materialdicke entsprechend anzupassen.

Ab wann wird aus einer Attika eine Falzdeckung?

Je breiter eine Attika wird, desto stärker nähert sich ihre Konstruktion einer klassischen Falzdeckung an.

Bis 70 cm handelt es sich im Wesentlichen um eine klassische Attikaabdeckung.

Zwischen 70 cm und 120 cm gelten die Bestimmungen für Falzdeckungen, jedoch mit den vorgesehenen Erleichterungen, insbesondere unbelüftete Ausführung und 3° Mindestneigung.

Ab einer Abdeckbreite von mehr als 120 cm sind die Regeln für Falzdeckungen sinngemäß anzuwenden.

Die ÖNORM enthält eine interessante Ausnahme: Werden Attikaabdeckungen bis zu einer Abdeckbreite von 100 cm mit doppeltem Stehfalz ausgeführt, dürfen Scharenbreiten bis 92 cm hergestellt werden. Dadurch kann die nutzbare Scharenbreite besser ausgenutzt werden, ohne dass sämtliche Anforderungen einer klassischen Falzdeckung sinngemäß anzuwenden sind.

Fazit

Die neue ÖNORM B 3521 liefert eine deutlich strukturiertere und praxisnähere Grundlage für die Ausführung von Attika- und Mauerabdeckungen. Viele Änderungen wirken auf den ersten Blick umfangreich, folgen jedoch einer klaren technischen Logik.

Gleichzeitig lohnt sich ein Blick in das Vorwort der Norm. Dort steht, dass ÖNORMEN einen Weg zur Erreichung des Standes der Technik darstellen, jedoch nicht den einzigen. Der Stand der Technik entwickelt sich laufend weiter und kann, abhängig von der jeweiligen Bauaufgabe, auch durch andere, technisch gleichwertige Lösungen erreicht werden.

Gerade bei Sonderkonstruktionen, Sanierungen oder objektspezifischen Detailausbildungen können technisch begründete Abweichungen von einer ÖNORM durchaus dem Stand der Technik entsprechen. Entscheidend ist dabei nicht die Abweichung selbst, sondern dass die gewählte Lösung funktioniert und die Anforderungen an Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit mindestens gleichwertig erfüllt. Ist die ÖNORM Vertragsbestandteil, sind technisch gleichwertige Abweichungen mit dem Auftraggeber entsprechend zu vereinbaren. Eine unabhängige Beurteilung durch beispielsweise einen Sachverständigen kann die technische Bewertung solcher Lösungen unterstützen.

Regelwerke geben den Rahmen vor. Die beste Norm ersetzt jedoch keine gute handwerkliche Ausführung. Funktionierende Konstruktionen entstehen dort, wo technische Zusammenhänge verstanden und fachgerecht umgesetzt werden.

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