Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Mst. Christian Frauenthaler
Sachverständigenbüro für Dachdecker-, Spengler- und Abdichtungsarbeiten
Dechantskirchen 155
8241 Dechantskirchen
Österreich
Nachfolgend „Sachverständiger“ oder „SV“.
Stand: September 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für privatrechtlich erteilte Aufträge an Mst. Christian Frauenthaler, insbesondere für Gutachten, Privatgutachten, Befundaufnahmen, technische Stellungnahmen, Schadensanalysen, Beweissicherungen, Beratungsleistungen, Sanierungskonzepte, Planungen, Ausschreibungen, Angebotsprüfungen, Berechnungen, Baubegleitungen, Qualitätskontrollen, technische Abnahmen, Leckortungen, Flachdachüberprüfungen, technische Due-Diligence-Leistungen und damit zusammenhängende technische Leistungen.
1.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und ausdrücklich vereinbarten Ergänzungen. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
1.3 Diese AGB gelten für Unternehmer und Verbraucher. Soweit einzelne Bestimmungen ausdrücklich nur für Unternehmer oder Verbraucher bestimmt sind, gelten diese ausschließlich für die jeweilige Auftraggebergruppe
1.4 Unternehmer ist, wer den Vertrag im Rahmen seines Unternehmens abschließt. Verbraucher ist, wer den Vertrag zu Zwecken abschließt, die nicht seiner unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.5 Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben uneingeschränkt aufrecht.
1.6 Diese AGB gelten nicht für Tätigkeiten aufgrund einer Bestellung durch Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Behörden, soweit hierfür besondere gesetzliche oder verfahrensrechtliche Bestimmungen gelten.
1.7 Diese AGB gelten nicht für eigenständige handwerkliche Dachdecker-, Spengler-, Abdichtungs- oder sonstige Bauausführungsleistungen, sofern ihre Anwendung darauf nicht ausdrücklich vereinbart wird.
2. Vertragsabschluss und Einbeziehung der AGB
2.1 Ein Vertrag kommt insbesondere durch schriftliche oder elektronische Annahme eines Angebots, eine Auftragsbestätigung oder eine sonstige eindeutige Auftragserteilung zustande.
2.2 Eine Auftragserteilung per E-Mail ist zulässig.
2.3 Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber vor Vertragsabschluss auf deren Geltung hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, sie einzusehen, herunterzuladen oder in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis zu nehmen.
2.4 Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung der AGB. Änderungen dieser AGB gelten nicht automatisch für bereits abgeschlossene Aufträge.
2.5 Änderungen oder Erweiterungen eines konkreten Auftrags sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden.
3. Leistungsumfang und fachliche Tätigkeit
3.1 Geschuldet werden ausschließlich jene Leistungen, die im jeweiligen Auftrag ausdrücklich vereinbart wurden.
3.2 Die Beauftragung mit einer einzelnen Leistung umfasst ausschließlich den hierfür vereinbarten Leistungsumfang. Weitere Leistungen, insbesondere weiterführende Untersuchungen, Gutachten, Planungen, Ausschreibungen, Berechnungen, Sanierungskonzepte, Baubegleitungen oder sonstige Folgeleistungen, sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
3.3 Der Sachverständige erbringt seine Leistungen fachlich eigenverantwortlich und mit der nach den Umständen erforderlichen fachlichen Sorgfalt.
3.4 Die fachliche Beurteilung bleibt unabhängig. Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich eines gewünschten fachlichen Ergebnisses sind ausgeschlossen.
3.5 Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer, versicherungsrechtlicher, behördlicher oder gerichtlicher Erfolg wird nicht geschuldet.
3.6 Eine abweichende Beurteilung durch andere Sachverständige, Planer, Versicherungen, Behörden oder Gerichte begründet für sich allein keinen Mangel der Leistung.
3.7 Rechtsberatung, steuerliche Beratung und sonstige Leistungen außerhalb der fachlichen und gewerberechtlichen Befugnisse des Sachverständigen sind nicht Gegenstand des Auftrags.
4. Besondere Abgrenzung einzelner Leistungen
4.1 Gutachten und technische Stellungnahmen:
Gutachten und technische Stellungnahmen werden ausschließlich zu den im Auftrag festgelegten Fragestellungen und innerhalb des vereinbarten Untersuchungsumfangs erstellt.
Eine vollständige Untersuchung oder Bewertung des gesamten Bauwerks, sämtlicher Bauteile, möglicher Mängel oder technisch denkbarer Schadensursachen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich beauftragt wurde.
Die fachliche Beurteilung erfolgt auf Grundlage der zum Bearbeitungszeitpunkt verfügbaren Unterlagen, Informationen, örtlichen Feststellungen und sonstigen Erkenntnisse.
4.2 Schadensanalysen und Ursachenbewertungen:
Schadensanalysen dienen der Untersuchung festgestellter Schadensbilder und der fachlichen Bewertung technisch nachvollziehbarer Schadensursachen und Kausalzusammenhänge.
Soweit eine Ursache aufgrund verdeckter Bauteile, fehlender Unterlagen, eingeschränkter Zugänglichkeit oder sonstiger Untersuchungsgrenzen nicht unmittelbar festgestellt werden kann, darf die Beurteilung auf fachlich begründeten technischen Zusammenhängen, Erfahrungswerten und Wahrscheinlichkeiten beruhen.
4.3 Beweissicherungen und Bestandsaufnahmen:
Beweissicherungen und Bestandsaufnahmen erfassen den zum jeweiligen Besichtigungszeitpunkt im vereinbarten Untersuchungsbereich feststellbaren Zustand.
Nicht zugängliche, verdeckte oder außerhalb des vereinbarten Untersuchungsbereichs liegende Bauteile sind nicht umfasst.
4.4 Sanierungskonzepte:
Sanierungskonzepte stellen fachtechnische Grundlagen und Empfehlungen für mögliche Sanierungsmaßnahmen dar. Umfang und Detaillierungsgrad richten sich nach dem jeweiligen Auftrag.
Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, umfasst ein Sanierungskonzept keine vollständige Ausführungs-, Detail-, Werks- oder Montageplanung.
Werden insbesondere durch Bauteilöffnungen, während der Planung oder im Zuge der Ausführung zusätzliche Schäden oder abweichende Bestandsverhältnisse festgestellt, kann eine Anpassung des Sanierungskonzepts erforderlich werden.
4.5 Planung und Ausschreibung:
Der Umfang einer Planung oder Ausschreibung richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag.
Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen anderer Fachbereiche, insbesondere Statik, Tragwerksplanung, Blitzschutz, Brandschutz, Schallschutz oder bauphysikalische Nachweise, sind nicht umfasst.
Planungs- und Ausschreibungsleistungen beruhen auf dem zum Bearbeitungszeitpunkt bekannten Bestand und den verfügbaren Unterlagen. Werden nachträglich zusätzliche oder abweichende Bestandsverhältnisse festgestellt, können Ergänzungen oder Änderungen erforderlich werden.
4.6 Baubegleitung und Qualitätskontrolle:
Sofern nicht ausdrücklich eine laufende Überwachung vereinbart wurde, erfolgen Kontrollen stichprobenartig zu den vereinbarten Terminen und in den zu diesem Zeitpunkt zugänglichen und überprüfbaren Bereichen.
Eine Baubegleitung oder Qualitätskontrolle begründet keine Verpflichtung zur permanenten Überwachung der Baustelle und ersetzt insbesondere nicht die Eigenkontrolle und Verantwortung der ausführenden Unternehmen, eine örtliche Bauaufsicht, Bauleitung, Baustellenkoordination oder sicherheitstechnische Überwachung, sofern eine solche Leistung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
Bauteile und Ausführungsschritte, die zwischen zwei Kontrollterminen hergestellt und anschließend verdeckt wurden, können nur beurteilt werden, soweit eine entsprechende Dokumentation vorliegt oder ihre Kontrolle ausdrücklich vereinbart wurde.
4.7 Technische Abnahmen:
Eine technische Abnahme stellt eine fachtechnische Beurteilung des zum jeweiligen Zeitpunkt erkennbaren und im vereinbarten Umfang überprüfbaren Zustands dar.
Nicht sichtbare, verdeckte oder ohne weitergehende Untersuchung nicht überprüfbare Bauteile werden durch eine technische Abnahme nicht beurteilt.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des Auftraggebers werden nur abgegeben, wenn hierfür eine ausdrückliche Beauftragung und Bevollmächtigung besteht.
4.8 Berechnungen und technische Nachweise:
Berechnungen und technische Nachweise beruhen auf den zum Bearbeitungszeitpunkt bekannten oder vom Auftraggeber beziehungsweise Dritten übermittelten Eingangsdaten, Abmessungen, Randbedingungen und technischen Grundlagen.
Ändern sich diese Grundlagen oder stellen sie sich nachträglich als unrichtig oder unvollständig heraus, kann eine Anpassung oder Neuberechnung erforderlich werden.
Der Prüf- und Berechnungsumfang beschränkt sich auf die ausdrücklich beauftragte Fragestellung.
4.9 Leckortung, Flachdachüberprüfung und Messverfahren:
Mess- und Ortungsverfahren werden innerhalb ihrer jeweiligen technischen Einsatz- und Nachweisgrenzen angewendet.
Das Ergebnis ist unter Berücksichtigung der eingesetzten Methode, der Zugänglichkeit, des vorhandenen Schichtenaufbaus, der Materialeigenschaften, der vorhandenen Feuchtigkeit, der Witterungsbedingungen und sonstiger maßgeblicher Randbedingungen zu beurteilen.
Eine vollständige Erfassung sämtlicher Undichtheiten, Feuchtewege oder verdeckter Schäden wird nur geschuldet, soweit dies mit der ausdrücklich vereinbarten Untersuchungsmethode unter den vorhandenen Bedingungen technisch möglich ist.
4.10 Technische Due Diligence:
Eine Technische Due Diligence erfolgt ausschließlich innerhalb des im Auftrag festgelegten Prüfungsumfangs.
Sie stellt eine technische Beurteilung der vereinbarten Bauteile, Unterlagen und Fragestellungen zum jeweiligen Prüfungszeitpunkt dar.
Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, umfasst sie keine vollständige Untersuchung sämtlicher Gebäudeteile, keine zerstörenden Untersuchungen, keine rechtliche, steuerliche oder wirtschaftliche Due Diligence sowie keine Leistungen anderer Fachbereiche.
Die Aussagekraft hängt insbesondere vom Umfang und der Qualität der bereitgestellten Unterlagen, der Zugänglichkeit des Objekts sowie dem vereinbarten Untersuchungs- und Stichprobenumfang ab.
5. Grundlagen der Beurteilung
5.1 Die Leistungen beruhen auf den Unterlagen, Informationen, örtlichen Feststellungen und fachlichen Erkenntnissen, die dem Sachverständigen zum jeweiligen Bearbeitungszeitpunkt zur Verfügung stehen.
5.2 Der Sachverständige darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber oder von Dritten bereitgestellten Angaben, Informationen und Unterlagen vertrauen. Eine eigenständige Überprüfung dieser Angaben und Unterlagen auf Richtigkeit erfolgt nicht.
5.3 Eine Prüfung der Echtheit, rechtlichen Richtigkeit oder vollständigen Übereinstimmung sämtlicher übergebener Dokumente mit dem tatsächlichen Bestand erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist.
5.4 Bei der Beurteilung älterer Bauleistungen können abhängig von der Aufgabenstellung insbesondere der Errichtungszeitpunkt, die damaligen gesetzlichen und technischen Anforderungen, anerkannte Regeln der Technik sowie spätere Veränderungen des Bauwerks zu berücksichtigen sein.
5.5 Werden nachträglich neue Unterlagen, Bauteilöffnungen, Messwerte, Tatsachen oder sonstige fachlich relevante Erkenntnisse bekannt, können diese eine Ergänzung oder Änderung der ursprünglichen Beurteilung erforderlich machen.
5.6 Eine nach Abschluss des Auftrags erforderliche Ergänzung oder Aktualisierung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Umstände stellt eine zusätzliche Leistung dar, sofern die Ursache hierfür nicht in einem vom Sachverständigen zu vertretenden Mangel der ursprünglichen Leistung liegt.
5.7 Eine laufende Aktualisierung bereits abgeschlossener Gutachten, Stellungnahmen, Berechnungen oder Planungen wird ohne gesonderten Auftrag nicht geschuldet.
6. Befundaufnahme und Untersuchungsgrenzen
6.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Befundaufnahme augenscheinlich und zerstörungsfrei an den zum Befundzeitpunkt zugänglichen und einsehbaren Bereichen.
6.2 Nicht einsehbare, verdeckte, überbaute, verkleidete oder ohne technische Hilfsmittel beziehungsweise Bauteilöffnung nicht zugängliche Bereiche können ohne entsprechende Untersuchung nicht unmittelbar beurteilt werden.
6.3 Bauteilöffnungen, Probeöffnungen, Materialprüfungen, Laboruntersuchungen, zerstörende Untersuchungen, bauphysikalische Berechnungen, statische Nachweise, brandschutztechnische, schallschutztechnische, elektrotechnische oder sonstige besondere Untersuchungen sind nur Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.
6.4 Punktuelle Bauteilöffnungen, Messungen und Untersuchungen stellen grundsätzlich Stichproben dar.
Aus den Ergebnissen dürfen fachlich begründete Rückschlüsse auf vergleichbare Bereiche gezogen werden. Eine vollständige Gleichartigkeit sämtlicher nicht untersuchter Bereiche wird dadurch nicht bestätigt.
6.5 Fachliche Schlussfolgerungen können auf festgestellten Tatsachen, technischen Zusammenhängen, Erfahrungswerten, Wahrscheinlichkeiten und fachlich begründeten Annahmen beruhen.
6.6 Der Sachverständige ist berechtigt, eine Befundaufnahme oder einzelne Untersuchungen nicht durchzuführen oder abzubrechen, wenn keine geeignete sichere Zugangsmöglichkeit vorhanden ist oder die Durchführung unter den vorhandenen Bedingungen fachlich oder sicherheitstechnisch nicht vertretbar ist.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1 Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen alle ihm bekannten und für den Auftrag relevanten Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Dazu gehören insbesondere Pläne, vorhandene Gutachten, technische Stellungnahmen, Schadensmeldungen, Schriftverkehr, Angebote, Rechnungen, Dokumentationen, Angaben zu früheren Reparaturen und Sanierungen sowie sonstige für die Aufgabenstellung relevante Informationen.
7.2 Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen alle ihm bekannten Personen, Unternehmen oder Institutionen mitzuteilen, deren Beteiligung für die Prüfung eines möglichen Interessenkonflikts von Bedeutung sein kann.
7.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Zutritts-, Besichtigungs- und Untersuchungsmöglichkeiten bestehen und gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen von Eigentümern oder sonstigen Berechtigten vorliegen.
7.4 Soweit nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags, sind erforderliche Leitern, Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Absturzsicherungen, Bauteilöffnungen und sonstige besondere Zugangsmöglichkeiten vom Auftraggeber bereitzustellen oder auf dessen Kosten zu veranlassen.
7.5 Zusätzlicher Aufwand aufgrund fehlender, verspäteter oder unrichtiger Informationen beziehungsweise unzureichender Mitwirkung kann nach Maßgabe der Honorarvereinbarung und der gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich verrechnet werden.
7.6 Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, ist der Sachverständige berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nachholung zu setzen und die Bearbeitung bis dahin auszusetzen.
7.7 Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Bereitstellung der von ihm übermittelten Angaben, Informationen, Unterlagen, Pläne, Berechnungsgrundlagen und sonstigen Grundlagen verantwortlich. Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, diese ohne ausdrückliche Beauftragung eigenständig auf ihre Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen. Nachteile, Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen, irreführenden, verspätet übermittelten oder nicht bekannt gegebenen Informationen oder Unterlagen beruhen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Sachverständigen.
8. Hilfskräfte und weitere Fachleute
8.1 Der Sachverständige ist berechtigt, geeignete Hilfskräfte für unterstützende Tätigkeiten heranzuziehen.
8.2 Die fachliche Verantwortung für die eigene Leistung des Sachverständigen bleibt davon unberührt.
8.3 Ergibt sich, dass zur vollständigen Bearbeitung einer Aufgabenstellung ein weiteres Fachgebiet erforderlich ist, kann die Beiziehung eines entsprechend qualifizierten Sonderfachmanns empfohlen werden.
8.4 Entstehen durch die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen oder Sonderfachmanns zusätzliche Kosten für den Auftraggeber, erfolgt diese grundsätzlich erst nach Abstimmung mit dem Auftraggeber.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1 Bearbeitungszeiten und Fertigstellungstermine sind grundsätzlich voraussichtliche Termine, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
9.2 Vereinbarte Bearbeitungsfristen beginnen grundsätzlich erst, wenn
- der Auftrag vollständig geklärt ist,
- die erforderlichen Unterlagen und Informationen vorliegen,
- notwendige Befundaufnahmen durchgeführt werden konnten und
- ein ausdrücklich vereinbarter Vorschuss eingelangt ist.
9.3 Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, verspäteter Unterlagen, erforderlicher zusätzlicher Untersuchungen, fehlender Zugänglichkeit oder sonstiger vom Sachverständigen nicht zu vertretender Umstände führen zu einer angemessenen Anpassung der Bearbeitungszeit.
9.4 Ist ein verbindlicher Termin aus Gründen, die der Sachverständige zu vertreten hat, nicht einzuhalten, gelten die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers.
10. Änderungen und Zusatzleistungen
10.1 Änderungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung nach Auftragserteilung können eine Anpassung des Honorars und der Bearbeitungszeit erforderlich machen.
10.2 Leistungen, die außerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs liegen, werden nur nach entsprechender Beauftragung ausgeführt.
Für Unternehmer: Zusatzleistungen können nach den vereinbarten Honorarsätzen abgerechnet werden, wenn der Auftraggeber sie beauftragt oder ihre Erforderlichkeit nach entsprechender Abstimmung bestätigt.
Für Verbraucher: Kostenpflichtige Zusatzleistungen werden nur aufgrund einer ausdrücklichen Beauftragung erbracht. Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.
11. Honorar, Auslagen und Rechnungslegung
11.1 Das Honorar richtet sich nach dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der ausdrücklich getroffenen Honorarvereinbarung.
11.2 Die Abrechnung kann als Pauschalhonorar, nach Zeitaufwand, nach Teilleistungen oder in einer Kombination dieser Abrechnungsarten erfolgen.
11.3 Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand gelten die im Angebot vereinbarten Honorarsätze. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, sofern dies im jeweiligen Angebot beziehungsweise Auftrag vereinbart wurde.
11.4 Fahrtkosten, Parkgebühren, Maut, Nächtigungskosten, Kosten für Hilfskräfte, Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Bauteilöffnungen, Laborleistungen oder sonstige besondere Aufwendungen werden nur in dem im Angebot vorgesehenen oder nachträglich vereinbarten Umfang verrechnet.
11.5 Vorschüsse und Teilrechnungen können vereinbart werden. Höhe und Fälligkeit ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
11.6 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 7 Tagen ab Übermittlung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
11.7 Rechnungen können, an die vom Auftraggeber bekannt gegebene E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden.
11.8 Der Auftraggeber hat eine korrekte Rechnungsanschrift und gegebenenfalls erforderliche Rechnungsdaten mitzuteilen.
12. Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen
12.1 Honorarangebote des Sachverständigen
Honorare und deren Verbindlichkeit richten sich nach dem jeweiligen Angebot.
Wird ein Betrag ausdrücklich als Fix- oder Pauschalhonorar bezeichnet, gilt dieser innerhalb des dort beschriebenen Leistungsumfangs.
Wird ein Betrag ausdrücklich als Kostenvoranschlag bezeichnet, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über unverbindliche Kostenvoranschläge. Kostenschätzungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, unverbindliche Schätzungen.
Für Verbraucher: Wird ein Kostenvoranschlag einem Verbrauchervertrag zugrunde gelegt, gilt dessen Richtigkeit gemäß § 5 Abs. 2 KSchG grundsätzlich als gewährleistet, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt wird.
12.2 Bau-, Reparatur- und Sanierungskostenschätzungen
Kostenangaben, die im Rahmen eines Gutachtens, einer Stellungnahme, Schadensanalyse oder eines Sanierungskonzepts für Bau-, Reparatur-, Sanierungs- oder Herstellungsmaßnahmen erstellt werden, stellen fachliche Kostenschätzungen zum jeweiligen Bewertungsstichtag dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Sie sind kein Angebot des Sachverständigen zur Durchführung dieser Bauleistungen und keine Garantie dafür, dass ausführende Unternehmen die betreffende Leistung zu genau diesem Betrag anbieten oder ausführen.
Tatsächliche Kosten können insbesondere aufgrund von Ausschreibungsergebnissen, Marktpreisen, Mengenänderungen, Bauzeit, Baustelleneinrichtung, Ausführungsdetails, nachträglich erkannten Schäden, verdeckten Bauteilen oder gewählten Sanierungsvarianten abweichen.
13. Vorzeitige Beendigung und Unterbleiben der Leistung
13.1 Wird ein Auftrag vor vollständiger Erbringung beendet oder kann die Leistung aus Umständen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, nicht ausgeführt werden, richten sich die Vergütungsansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.2 Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen und angefallene vereinbarte Auslagen sind zu vergüten.
13.3 Soweit § 1168 ABGB Anwendung findet, hat sich der Sachverständige das anzurechnen, was er infolge des Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
14. Interessenkonflikte und Unabhängigkeit
14.1 Wird vor oder während der Bearbeitung ein Umstand bekannt, der die erforderliche Unabhängigkeit oder Unbefangenheit des Sachverständigen beeinträchtigen kann, kann beziehungsweise muss der Sachverständige die Übernahme ablehnen oder den Auftrag beenden.
14.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm bekannte mögliche Interessenkonflikte rechtzeitig mitzuteilen.
14.3 Bis zur Beendigung ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind nach Maßgabe des Auftrags zu vergüten, soweit der Sachverständige die Ursache der Beendigung nicht schuldhaft zu vertreten hat.
15. Verbraucher – Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
15.1 Ein Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag grundsätzlich binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Bei Dienstleistungsverträgen beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
15.2 Der Verbraucher erhält die gesetzlich erforderliche Rücktrittsbelehrung und, soweit erforderlich, das gesetzliche Muster-Widerrufsformular gesondert zur Verfügung gestellt.
15.3 Wünscht der Verbraucher, dass mit einer kostenpflichtigen Dienstleistung bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird, muss er dies ausdrücklich verlangen und bestätigen, dass er den möglichen Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung zur Kenntnis genommen hat.
16. Übergabe und Prüfung der Leistung
16.1 Gutachten, Stellungnahmen, Planungen, Berechnungen und sonstige Arbeitsergebnisse können in elektronischer Form, insbesondere als PDF, übermittelt werden.
16.2 Als „Entwurf“, „Vorabzug“, „Arbeitsfassung“ oder vergleichbar bezeichnete Unterlagen stellen keine endgültige Fassung dar.
16.3 Der Auftraggeber wird ersucht, erkennbare Fehler oder Unklarheiten nach Erhalt zeitnah mitzuteilen, damit diese geprüft werden können.
17. Verwendung von Gutachten und Arbeitsergebnissen
17.1 Die Arbeitsergebnisse werden für den im Auftrag vereinbarten Zweck erstellt.
17.2 Der Auftraggeber darf die endgültige Fassung für diesen Zweck verwenden und, soweit für den Auftrag erforderlich, insbesondere an Gerichte, Behörden, Rechtsanwälte, Versicherungen, Hausverwaltungen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Eigentümer, Planer und ausführende Unternehmen weitergeben.
17.3 Als Entwurf oder Vorabfassung gekennzeichnete Dokumente dürfen nicht als endgültige fachliche Beurteilung ausgegeben werden.
17.4 Gutachten und Stellungnahmen dürfen nicht sinnverändernd bearbeitet, verkürzt oder aus dem fachlichen Zusammenhang gerissen und anschließend als unveränderte Aussage des Sachverständigen dargestellt werden.
17.5 Eine Veröffentlichung in Medien oder im Internet sowie eine Verwendung für einen vom ursprünglichen Auftrag unabhängigen Zweck bedarf, soweit gesetzlich zulässig, der vorherigen Zustimmung des Sachverständigen.
17.6 Gesetzliche Rechte zur Vorlage gegenüber Gerichten, Behörden oder sonstigen Stellen sowie gesetzliche Zitat- und Nutzungsrechte bleiben unberührt.
17.7 Urheber- und sonstige Schutzrechte des Sachverständigen bleiben aufrecht.
18. Verwendung durch Dritte
18.1 Die fachliche Leistung wird für den vereinbarten Auftraggeber und den vereinbarten Verwendungszweck erstellt.
18.2 Durch eine zulässige Weitergabe an Dritte entsteht grundsätzlich kein eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen dem Sachverständigen und dem jeweiligen Dritten.
18.3 Vertragliche Rechte Dritter werden nur begründet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich solche Rechte zwingend aus dem Gesetz ergeben.
18.4 Dritte, denen ein Arbeitsergebnis weitergegeben wird, haben bei dessen Verwendung die darin angeführten Grundlagen, Untersuchungsgrenzen, Annahmen und den vorgesehenen Verwendungszweck zu berücksichtigen.
18.4.1 Eine Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Vertrags oder eine Schutzwirkung des Vertrags zugunsten Dritter ist, soweit gesetzlich zulässig, nicht beabsichtigt und wird nicht vereinbart. Eine Haftung gegenüber Dritten besteht nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurde oder sich zwingend aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
19. Geheimhaltung
19.1 Der Sachverständige behandelt vertrauliche Informationen, die ihm im Rahmen des Auftrags bekannt werden, entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen vertraulich.
19.2 Eine Weitergabe ist zulässig, soweit sie
- zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist,
- vom Auftraggeber gestattet wurde,
- zur Wahrung oder Durchsetzung berechtigter Ansprüche erforderlich ist oder
- aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Verpflichtungen erfolgt.
19.3 Die datenschutzrechtliche Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich ergänzend nach der Datenschutzerklärung und den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
20. Unterlagen und Dokumentation
20.1 Vom Auftraggeber übergebene Originalunterlagen werden nach Abschluss des Auftrags auf Verlangen zurückgegeben, soweit keine gesetzlichen oder berechtigten Gründe für eine weitere Verwahrung bestehen.
20.2 Der Sachverständige ist berechtigt, Kopien oder elektronische Fassungen jener Unterlagen aufzubewahren, die für die Dokumentation seiner Tätigkeit erforderlich sind.
20.3 Im Rahmen der Befundaufnahme dürfen, soweit dies für den Auftrag erforderlich und rechtlich zulässig ist, Fotografien, Messwerte, Skizzen und sonstige technische Dokumentationen angefertigt und verarbeitet werden.
21. Gewährleistung
Für Unternehmer
21.1 Für Gewährleistungsansprüche gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen, soweit keine im konkreten Vertrag rechtlich zulässige abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
21.2 Der Auftraggeber soll einen behaupteten Mangel möglichst zeitnah und so konkret mitteilen, dass dem Sachverständigen eine fachliche Prüfung ermöglicht wird.
Für Verbraucher
21.3 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
22. Haftung
22.1 Der Sachverständige haftet ausschließlich im Rahmen des ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfangs und nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen sowie der zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
Eine über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Verantwortung wird nicht übernommen.
22.2 Keine Haftung besteht für Schäden, soweit diese auf unrichtigen, unvollständigen, irreführenden, verspätet übermittelten oder nicht bekannt gegebenen Angaben, Informationen, Unterlagen, Plänen, Berechnungsgrundlagen oder sonstigen Grundlagen des Auftraggebers oder Dritter beruhen. Dies gilt insbesondere, wenn der Sachverständige seine Leistung auf Grundlage dieser Angaben oder Unterlagen erbracht hat. Eine Verpflichtung zur eigenständigen Überprüfung der vom Auftraggeber oder von Dritten bereitgestellten Grundlagen besteht nur, soweit eine solche Prüfung ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist.
22.3 Für Eigenschaften, Zustände, Mängel, Schäden oder sonstige Umstände an verdeckten, nicht zugänglichen, nicht einsehbaren oder nicht untersuchten Bauteilen und Bereichen besteht keine Haftung, soweit deren Untersuchung oder Beurteilung nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs war.
Dies gilt insbesondere für Umstände, die nur durch Bauteilöffnungen, zerstörende Untersuchungen, Laborprüfungen, besondere Messverfahren oder sonstige weiterführende Untersuchungen festgestellt werden könnten.
22.4 Der Sachverständige haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Auftraggeber, ausführende Unternehmen, Planer oder sonstige Dritte von Gutachten, Stellungnahmen, Sanierungskonzepten, Planungen, Berechnungen, Empfehlungen oder sonstigen fachlichen Vorgaben des Sachverständigen abweichen, diese verändern, unvollständig umsetzen oder nicht berücksichtigen.
22.5 Für Veränderungen des Bauwerks, nachträgliche Eingriffe, Beschädigungen, Nutzungsänderungen, Witterungs- oder Alterungseinflüsse oder sonstige Entwicklungen, die nach dem maßgeblichen Befund-, Prüf-, Berechnungs- oder Bewertungszeitpunkt eintreten und nicht vom Sachverständigen verursacht wurden, besteht keine Haftung.
22.6 Soweit Leistungen anderer Fachbereiche nicht ausdrücklich beauftragt wurden, übernimmt der Sachverständige hierfür keine Verantwortung.
Dies betrifft insbesondere Leistungen und Nachweise aus den Bereichen Statik und Tragwerksplanung, Brandschutz, Schallschutz, Blitzschutz, bauphysikalische Nachweise sowie sonstige Sonderfachplanungen.
Schnittstellen zu Leistungen anderer Planer, Fachunternehmen und Sonderfachleute werden nur in jenem Umfang beurteilt, der ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist.
22.7 Gutachten, technische Stellungnahmen, Schadensanalysen, Beweissicherungen, Sanierungskonzepte, Planungen, Ausschreibungen, Berechnungen, Baubegleitungen, Qualitätskontrollen, technische Abnahmen und sonstige fachliche Arbeitsergebnisse begründen keine Garantie für einen bestimmten technischen, wirtschaftlichen, versicherungsrechtlichen, behördlichen oder gerichtlichen Erfolg.
Abweichende Auffassungen, Bewertungen oder Entscheidungen anderer Sachverständiger, Planer, Versicherungen, Behörden oder Gerichte begründen für sich allein weder einen Mangel noch einen Schadenersatzanspruch.
22.8 Fachliche Beurteilungen können, soweit eine unmittelbare Feststellung technisch nicht möglich oder im vereinbarten Untersuchungsumfang nicht vorgesehen ist, auf fachlich begründeten Annahmen, technischen Zusammenhängen, Erfahrungswerten und Wahrscheinlichkeiten beruhen.
Eine Haftung allein deshalb, weil sich eine fachlich nachvollziehbar begründete Annahme oder Prognose aufgrund später bekannt gewordener Tatsachen nicht bestätigt, besteht nicht, sofern die Beurteilung unter Zugrundelegung der zum maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnisse fachgerecht erfolgte.
22.9 Berechnungen, Planungen und technische Nachweise beruhen auf den zum Bearbeitungszeitpunkt bekannten beziehungsweise zur Verfügung gestellten Eingangsdaten, Abmessungen, Lastannahmen, Randbedingungen und sonstigen Grundlagen.
Ändern sich diese Grundlagen oder stellen sie sich nachträglich als unzutreffend oder unvollständig heraus, kann eine Anpassung oder Neuberechnung erforderlich werden. Ohne entsprechende neuerliche Beauftragung besteht keine Verpflichtung zur laufenden Aktualisierung.
Die Verantwortung des Sachverständigen beschränkt sich auf den ausdrücklich beauftragten fachtechnischen Planungs- oder Berechnungsumfang innerhalb seiner berufs- und gewerberechtlichen Befugnisse. Eine darüberhinausgehende umfassende Architektur-, Ingenieur- oder Sonderfachplanung wird nicht übernommen, sofern sie nicht ausdrücklich und rechtlich zulässig beauftragt wurde.
22.10 Bau-, Reparatur- und Sanierungskostenschätzungen stellen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird – fachliche Schätzungen zum jeweiligen Bewertungsstichtag dar.
Eine Haftung dafür, dass ausführende Unternehmen Leistungen zu den geschätzten Beträgen anbieten oder ausführen, wird nicht übernommen. Insbesondere können Marktentwicklungen, Ausschreibungsergebnisse, Mengenänderungen, zusätzliche oder verdeckte Schäden, Änderungen des Leistungsumfangs und Ausführungsbedingungen zu Abweichungen führen.
Dies betrifft ausschließlich Kostenschätzungen für Leistungen und nicht die Verbindlichkeit des mit dem Sachverständigen selbst vereinbarten Honorars.
22.11 Angaben über voraussichtliche Ausführungszeiten, Bauzeiten, Fertigstellungstermine oder Lieferzeiten Dritter stellen keine Garantie oder Zusicherung dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Für Unternehmer
22.12 Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen.
22.13 Soweit bei leichter Fahrlässigkeit aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder wegen der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptleistungspflicht dennoch gehaftet wird, ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
22.14 Die Haftung des Sachverständigen gegenüber Unternehmern ist – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach auf die im jeweiligen Versicherungsvertrag für den betreffenden Schadensfall vereinbarte Versicherungssumme der für die jeweilige Tätigkeit bestehenden Berufs- beziehungsweise Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung begrenzt.
22.15 Bei Unternehmergeschäften ist – soweit gesetzlich zulässig – die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktions- und Nutzungsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Finanzierungskosten sowie sonstige lediglich mittelbare Vermögensnachteile ausgeschlossen.
22.16 Eine Haftungsfreizeichnung für vorsätzlich verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Im Übrigen bleiben jene Fälle unberührt, in denen eine Haftungsbeschränkung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder wegen eines Verschuldensgrades, für den eine Haftungsfreizeichnung im konkreten Einzelfall sittenwidrig wäre, nicht zulässig ist.
Für Verbraucher
22.17 Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit keine wesentliche vertragliche Hauptleistungspflicht verletzt wird.
22.18 Gegenüber Verbrauchern bleiben die Haftung für Personenschäden, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, die Verletzung wesentlicher vertraglicher Hauptleistungspflichten sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftungstatbestände unberührt.
Allgemeine Haftungsregelungen
22.19 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten, soweit gesetzlich zulässig, auch zugunsten von Mitarbeitern, Hilfskräften und sonstigen Personen, deren sich der Sachverständige zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient.
22.20 Das Bestehen einer Berufs-, Vermögensschaden-, Betriebs- oder sonstigen Haftpflichtversicherung sowie die Höhe einer Versicherungssumme begründen keine über die gesetzliche beziehungsweise wirksam vereinbarte Haftung hinausgehenden Ansprüche des Auftraggebers oder Dritter.
Insbesondere stellt eine bestehende Versicherung keine Garantie, Zusicherung oder Erweiterung des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs dar.
22.21 Soweit ein Schaden auch auf einem Verhalten des Auftraggebers oder eines Dritten beruht, insbesondere auf einer Verletzung von Mitwirkungs-, Informations-, Prüf-, Warn- oder Schadensminderungspflichten, richtet sich die Ersatzpflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Mitverschulden.
23. Zahlungsverzug
Für Unternehmer
23.1 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs.
23.2 Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann die Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB geltend gemacht werden.
Für Verbraucher
23.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
23.4 Notwendige und zweckentsprechende Kosten außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen können im gesetzlich zulässigen Umfang verlangt werden.
24. Aussetzung weiterer Leistungen bei Zahlungsverzug
24.1 Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann der Sachverständige nach angemessener Mahnung und Nachfrist weitere noch nicht erbrachte Leistungen bis zur Zahlung aussetzen, soweit dies im Einzelfall gesetzlich zulässig ist.
24.2 Aus einer berechtigten Aussetzung resultierende Verzögerungen führen zu einer entsprechenden Anpassung der Bearbeitungszeit.
25. Tätigkeit als Zeuge oder in einem späteren Verfahren
25.1 Wird der Sachverständige aufgrund eines privat erstellten Gutachtens, einer technischen Stellungnahme oder einer sonstigen zuvor erbrachten privaten Sachverständigenleistung später zu einer Besprechung, Verhandlung, Zeugeneinvernahme oder sonstigen zusätzlichen Tätigkeit beigezogen, gilt die damit verbundene Tätigkeit als gesonderter Zusatzauftrag, sofern sie nicht bereits ausdrücklich vom ursprünglichen Auftrag umfasst war.
25.2 Der Zusatzauftrag wird zu den für den ursprünglichen Hauptauftrag vereinbarten Honorarsätzen abgerechnet. Werden dem Sachverständigen für dieselbe Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren Zeugengebühren oder sonstige gesetzlich zustehende Gebühren zugesprochen und ausbezahlt, werden diese auf das gegenüber dem Auftraggeber zu verrechnende Honorar angerechnet. Maßgeblich für die Höhe des Honoraranspruchs bleiben die mit dem Auftraggeber vereinbarten Honorarsätze; die gerichtliche Festsetzung von Zeugengebühren ändert daran nichts.
25.3 Werden die gerichtlichen Gebühren erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars durch den Auftraggeber ausbezahlt, werden die für denselben Aufwand erhaltenen Beträge dem Auftraggeber entsprechend rückerstattet.
26. Preisänderungen bei länger dauernden Aufträgen
26.1 Eine Wertsicherung oder Indexanpassung gilt nur, wenn sie im konkreten Angebot ausdrücklich vereinbart wurde.
26.2 Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot festgelegten Voraussetzungen und der dort bezeichnete Index.
27. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
27.1 Es gilt österreichisches Recht.
Für Unternehmer
27.2 Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Sachverständigen vereinbart.
Für Verbraucher
27.3 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
28. Schlussbestimmungen
28.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.
28.2 An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
28.3 Diese AGB begründen keine automatische Geltung für künftige Aufträge. Für jeden weiteren Auftrag ist entscheidend, welche AGB-Fassung wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurde.
28.4 Individuelle Vereinbarungen bleiben von diesen AGB unberührt.