Wenn bei einem Dachaufbau eine ganze Schalungslage entfallen kann, spart das Material und Arbeit. Genau diese Möglichkeit macht die neue ÖNORM B 4119 für gedämmte Dachkonstruktionen mit Doppelstehfalzdeckung oder einer Eindeckung mit Profilblechen interessant.

Die am 1. September 2026 erschienene Ausgabe ersetzt die Fassung von 2018 und enthält unter anderem konkrete Vorgaben zur Überlüftung gedämmter Dachkonstruktionen mit nicht diffusionsoffenen Unterdeckbahnen. Die Änderungen reichen vom Unterdach beim Wohnhaus mit nicht ausgebautem Dachboden bis zu freistehenden Carports und umfassen auch Festlegungen für Sanierungen und den Einbau von Energiegewinnungsanlagen. Einige davon möchte ich herausgreifen und zeigen, was sie in der Praxis bedeuten.

Warum zwei Lüftungsebenen erforderlich sein können

Bei einem gedämmten Dach mit einer nicht diffusionsoffenen Unterdeckbahn braucht auch die Wärmedämmung eine Überlüftung. Zusätzlich zum Hinterlüftungsraum unter der Eindeckung ist deshalb eine zweite Lüftungsebene oberhalb der Wärmedämmung erforderlich.

Bei einem Aufbau mit Zwischensparrendämmung lässt sich die Anordnung der einzelnen Schichten gut nachvollziehen. Über der Dämmung wird zunächst eine diffusionsoffene Unterdeckbahn winddicht verlegt. Je nach Eignung kann sie auf einer Schalung aufliegen oder als Unterspannung ohne Schalung ausgeführt werden. Eine z. B. darüber angeordnete, mindestens 3 cm hohe Konterlattung schafft den erforderlichen Raum für die Überlüftung der Wärmedämmung.

Es folgen die Schalung und die nicht diffusionsoffene Unterdeckbahn. Über dieser schafft eine weitere Konterlattung den zweiten Lüftungsraum unter der Eindeckung. Ihre Mindesthöhe richtet sich nach Tabelle 2 der ÖNORM B 4119. Auf der Konterlattung wird je nach Eindeckung beispielsweise eine Dachlattung befestigt. Bild A.7 der Neufassung zeigt diesen Aufbau.

Wo sich eine Schalungslage einsparen lässt

Bei Doppelstehfalzdeckungen und Eindeckungen mit Profilblechen lässt sich der zuvor beschriebene Aufbau vereinfachen. Bereits die Vorgängernorm erlaubte, das Unterdach durch eine geeignete Bitumenbahn direkt unter der Metalldeckung zu ersetzen. Voraussetzung war, dass die Dachkonstruktion ungedämmt oder unterhalb des Unterdaches belüftet war.

Am Beispiel eines Stehfalzdaches mit Zwischensparrendämmung wird deutlich, wie sich dabei eine Schalungslage einsparen lässt (siehe Abbildung). Direkt über den Sparren bzw. der Zwischensparrendämmung liegt eine diffusionsoffene und winddicht verlegte Unterdeckbahn. Ist sie auch für die Verlegung als Unterspannung geeignet, kann die Schalung als flächige Unterlage dieser Bahn entfallen.

Über der Bahn wird die Konterlattung auf den Sparren befestigt. Sie schafft den nötigen Raum für die Belüftung oberhalb der Wärmedämmung und dient als Befestigungsuntergrund für die darauffolgende Schalung. Die Lüftungsquerschnitte sowie die Zu- und Abluftöffnungen sind entsprechend den Normanforderungen zu bemessen.

Auf dieser Schalung wird die Bitumenbahn verlegt. Darauf folgt die Doppelstehfalzdeckung oder die Eindeckung mit Profilblechen. Eine je nach Material erforderliche Drainageeinlage, etwa eine Strukturmatte, kommt zwischen Bitumenbahn und Blecheindeckung.

Eingespart wird somit die Schalungslage unmittelbar auf den Sparren. Diese Variante kann besonders bei Sanierungen interessant sein und kommt nun ebenso im Neubau infrage.

Wann ein Unterdach erforderlich ist

Ob ein Unterdach erforderlich ist, hängt unter anderem davon ab, welche Schäden eindringendes Wasser im Gebäude verursachen kann.

Bereits die Ausgabe 2018 sah bei Decken, die geringe Wassermengen durchlassen, grundsätzlich ein Unterdach vor und nannte die Zangendecke als Beispiel. Die neue Ausgabe knüpft die Anforderung nun ausdrücklich und unmissverständlich an die Baustoffe der obersten Geschoßdecke und die Zugänglichkeit des Dachbodenraums.

Besteht die oberste Geschoßdecke aus nicht mineralischen Baustoffen, beispielsweise aus Holz in Zangen- oder Tramdecken, ist über Wohngebäuden und vergleichbar genutzten Gebäuden ein Unterdach erforderlich. Das gilt ebenso für Nichtwohngebäude mit vergleichbarem Schadensfolgerisiko. Ein ungenutzter Dachboden allein ist daher noch kein Grund, auf das Unterdach zu verzichten.

Neu ist auch die Regelung für freistehende Terrassenüberdachungen, Carports und vergleichbare Konstruktionen. Diese benötigen im Regelfall weder ein Unterdach noch eine Unterspannung. Eine Ausnahme gilt, wenn bei Eindeckungen nach ÖNORM B 3419, etwa mit Ziegeln oder Dachsteinen, die Regeldachneigung unterschritten wird. Dann ist auch bei diesen Konstruktionen ein Unterdach erforderlich.

Bei PV-Anlagen das Unterdach mitdenken

Besondere Anforderungen gelten bei Indach-Energiegewinnungsanlagen, etwa bei einer in die Dachfläche integrierten PV-Anlage. Hier ist ein Unterdach mit erhöhter Regensicherheit erforderlich. Die erhöht regensichere Ausführung muss seitlich und in Richtung First jeweils mindestens 1,5 m über die Anlagenfläche hinausreichen. Unterhalb der Anlage wird diese durchgehend bis zur Traufe geführt.

Kann der Hersteller die Regensicherheit der Indach-Energiegewinnungsanlagen unter Angabe der Regeldachneigung nicht bestätigen, ist unterhalb der Eindeckung eine Dachabdichtung nach ÖNORM B 3691 oder eine gleichwertige Konstruktion vorzusehen.

Wird eine Energiegewinnungsanlage auf einem bestehenden Dach nachgerüstet, kommt der Zustand des vorhandenen Aufbaus hinzu. Die Norm empfiehlt deshalb, das Unterdach beziehungsweise die Unterspannung auf sichtbare Beschädigungen zu prüfen.

Im Bestand kommt es auf die Anschlüsse an

Der vorhandene Aufbau spielt auch dann eine Rolle, wenn bei einer Sanierung ein Unterdach erneuert oder nachgerüstet wird. Die neue Unterdeckbahn trifft an ihren Rändern beispielsweise auf bestehendes Mauerwerk, Holzbauteile oder verbleibende Dachflächen. Wie gut sich dort nachträglich ein winddichter Anschluss herstellen lässt, hängt von der Qualität der angrenzenden Bauteile ab. Darauf weist die Neufassung ausdrücklich hin.

Muss zunächst ein passender Untergrund für die Verklebung hergestellt oder eine geeignete Anschlussschicht freigelegt werden, sollten diese Arbeiten bereits bei der Planung berücksichtigt werden. Die Ertüchtigung oder Verbesserung der vorhandenen Bauteile ist nicht Gegenstand der B 4119 und muss für das jeweilige Bauvorhaben geklärt werden.

Erkennbare Einschränkungen, notwendige Zusatzmaßnahmen und vorgesehene Abweichungen sollten deshalb rechtzeitig mit dem Auftraggeber besprochen werden. Die Ergebnisse dieser Abstimmung und die vereinbarte Vorgehensweise sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Fazit

Die Neufassung präzisiert, wann ein Unterdach erforderlich ist und welche Anforderungen für seine Ausführung gelten. Für die Praxis bedeutet das, auch PV-Anlagen und Anschlüsse frühzeitig mitzudenken, damit notwendige Maßnahmen bereits in die Planung einfließen können.

Beim Doppelstehfalzdach zeigt sich zugleich, welches Einsparpotenzial in einem abgestimmten Dachaufbau steckt.

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